Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation. Die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt dieses Rechts. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation bedeutet, dass Informationen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht werden, wie auch die externen Elemente dieser Kommunikation (unter anderem wann, woher und an wen) niemandem außer den an der Kommunikation Beteiligten offengelegt werden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit sollte für gegenwärtige und künftige Kommunikationsmittel gelten, darunter Anrufe, Internetzugang, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, Internettelefonie und Übermittlung persönlicher Nachrichten über soziale Medien.