Funkanlagen und zugehörige Software, die auf dem Binnenmarkt der Union in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 23 entsprechen. Die Anwendbarkeit der Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte nach der Richtlinie 2014/53/EU zum Zweck der Festlegung von Sicherheitsvorrichtungen für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die dem Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Endnutzer dienen, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.