Nr. 12

Vernetzte Geräte und Maschinen kommunizieren zunehmend über elektronische Kommunikationsnetze untereinander (Internet der Dinge). Auch bei der Übermittlung von Kommunikationsvorgängen zwischen Maschinen werden Signale über ein Netz übertragen, sodass es sich dabei in der Regel um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt. Um den vollständigen Schutz der Rechte auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten und ein vertrauenswürdiges und sicheres Internet der Dinge im digitalen Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es notwendig klarzustellen, dass diese Verordnung auch für die Übermittlung von Maschine-Maschine-Kommunikation gelten sollte. Dementsprechend sollte der in dieser Verordnung festgelegte Grundsatz der Vertraulichkeit auch für die die Übermittlung von Maschine-Maschine-Kommunikation gelten. Besondere Sicherheitsvorrichtungen könnten auch im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften wie beispielsweise der Richtlinie 2014/53/EU getroffen werden.