Nr. 13

Die Entwicklung schneller und effizienter Drahtlostechnik hat dazu beigetragen, dass der öffentliche Internetzugang über drahtlose Netze zunehmend in öffentlichen und halbprivaten Räumen für jedermann zur Verfügung steht, beispielsweise an sogenannten „Hotspots“, die sich an verschiedenen Orten in einer Stadt wie in Kaufhäusern, Einkaufszentren und Krankenhäusern befinden können. Insoweit solche Kommunikationsnetze für eine unbestimmte Gruppe von Endnutzern bereitgestellt werden, sollte die Vertraulichkeit der über solche Netze übermittelten Kommunikation geschützt werden. Die Tatsache, dass drahtlose elektronische Kommunikationsdienste eine Nebenfunktion anderer Dienste darstellen können, sollte dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikationsdaten und der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Deshalb sollte diese Verordnung für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste und öffentlicher Kommunikationsnetze übertragen werden. Diese Verordnung sollte dagegen keine Anwendung auf geschlossene Gruppen von Endnutzern (z. B. Unternehmensnetze) finden, bei denen der Zugang auf die Angehörigen des Unternehmens beschränkt ist.