Nr. 14

Der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdaten“ sollte hinreichend breit und technologieneutral definiert werden, damit er alle Informationen bezüglich der übermittelten oder ausgetauschten Inhalte (elektronische Kommunikationsinhalte) und die Informationen bezüglich der Endnutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten erfasst, die zum Zwecke der Übermittlung, Verbreitung oder Ermöglichung des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendeten Daten, des geografischen Standorts sowie von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation. Unabhängig davon, ob solche Signale über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Medien, einschließlich Satellitennetze, Kabelnetze, Festnetze (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und terrestrische Mobilfunknetze oder Stromleitungssysteme, übertragen werden, sollten die auf solche Signale bezogenen Daten als elektronische Kommunikationsmetadaten betrachtet und somit von dieser Verordnung erfasst werden. Elektronische Kommunikationsmetadaten können Informationen enthalten, die Teil des Vertrags mit bzw. der Anmeldung bei dem Dienst sind, sofern diese Informationen zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden.