Nr. 15

Elektronische Kommunikationsdaten sollten vertraulich behandelt werden. Das bedeutet, dass Eingriffe in die Übermittlung elektronischer Kommunikationsdaten, ob unmittelbar durch menschliches Zutun oder mittelbar durch eine automatische Verarbeitung durch Maschinen, ohne Einwilligung aller an der Kommunikation Beteiligten untersagt sein sollten. Das Verbot des Abfangens von Kommunikationsdaten sollte während ihrer Übertragung gelten, d. h. bis zum Empfang der Inhalte der elektronischen Kommunikation durch den bestimmungsgemäßen Empfänger. Ein Abfangen der elektronischen Kommunikation kann dann vorliegen, wenn beispielsweise andere als die an der Kommunikation Beteiligten Anrufe mithören oder den Inhalt der elektronischen Kommunikation oder die damit zusammenhängenden Metadaten zu anderen Zwecken als dem Kommunikationsaustausch lesen, scannen oder speichern. Ein Abfangen liegt auch vor, wenn Dritte ohne Einwilligung des betreffenden Endnutzers besuchte Websites, den Zeitpunkt der Besuche, die Interaktion mit anderen usw. beobachten. Mit der technischen Entwicklung haben auch die technischen Abfangmöglichkeiten zugenommen. Diese Möglichkeiten reichen von der Installation von Einrichtungen, die in ganzen Zielgebieten Daten von Endeinrichtungen erfassen, z. B. IMSI-Catcher (zum Abgreifen der internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung), bis hin zu Programmen und Techniken, die beispielsweise die Surfgewohnheiten heimlich beobachten, um daraus Endnutzerprofile zu erstellen. Weitere Beispiele für ein Abfangen sind das Erfassen von Nutzdaten oder Inhaltsdaten aus unverschlüsselten drahtlosen Netzen und Routern, z. B. von Surfgewohnheiten ohne Einwilligung der Endnutzer.