Endnutzer können in die Verarbeitung ihrer Metadaten einwilligen, um bestimmte Dienstleistungen nutzen zu können, beispielsweise Dienste zum Schutz vor betrügerischen Aktivitäten (indem Nutzungsdaten, Standort und Kundenkonto in Echtzeit geprüft werden). In der digitalen Wirtschaft werden Dienstleistungen häufig für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht, beispielsweise indem Endnutzern Werbung angezeigt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Ausdruck „Einwilligung“ des Endnutzers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, dieselbe Bedeutung haben und denselben Voraussetzungen unterliegen wie der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Begriff „Einwilligung der betroffenen Person“. Grundlegende breitbandige Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste gelten als unverzichtbare Dienste, damit Personen kommunizieren und an den Vorteilen der digitalen Wirtschaft teilhaben können. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten aus der Benutzung von Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten ist unwirksam, wenn die betroffene Person keine echte und freie Wahl hat oder ihre Einwilligung nicht verweigern oder widerrufen kann, ohne Nachteile zu erleiden.