Nr. 25

Für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ist es erforderlich, dass regelmäßig bestimmte Datenpakete ausgesendet werden, um eine Verbindung zum Netz oder mit anderen Geräten im Netz zu erkennen oder aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus muss den Geräten eine eindeutige Adresse zugewiesen sein, damit sie in diesem Netz identifizierbar sind. In ähnlicher Weise sehen auch die Normen für auf Drahtlos- und Funkzellentechnik beruhende Telefonie ein Aussenden aktiver Signale vor, die eindeutige Kennungen wie eine MAC-Adresse, die IMEI (internationale Mobilfunkgerätekennung), die IMSI (internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung) usw. enthalten. Eine einzelne Drahtlos-Basisstation (d. h. ein Sender und Empfänger) wie beispielsweise ein Drahtlos-Zugangspunkt deckt einen bestimmten Bereich ab, in dem solche Informationen erfasst werden können. Es gibt inzwischen Diensteanbieter, die aufgrund gescannter gerätebezogener Informationen Verfolgungsdienste mit verschiedenartigen Funktionsmerkmalen anbieten, darunter die Zählung von Personen, die Bereitstellung von Daten über die Zahl der in einer Schlange wartenden Personen, die Ermittlung der Personenzahl in einem bestimmten Gebiet usw. Diese Informationen können zu Zwecken verwendet werden, die stärker in die Privatsphäre eingreifen, wie das Übermitteln gewerblicher Werbenachrichten mit persönlich angepassten Angeboten an Endnutzer, wenn diese beispielsweise ein Ladengeschäft betreten. Während einige dieser Funktionsmerkmale keine große Gefahr für die Privatsphäre mit sich bringen, sind andere durchaus bedenklich, z. B. solche, die mit der Verfolgung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum verbunden sind (u. a. wiederholte Besuche an bestimmten Orten). Anwender solcher Praktiken sollten am Rand des betroffenen Bereichs in hervorgehobener Weise Hinweise anzeigen, mit denen die Endnutzer vor Betreten des Bereichs darüber aufgeklärt werden, dass entsprechende Technik in einem bestimmten Umkreis im Einsatz ist, aber auch über den Zweck der Verfolgung, die dafür verantwortliche Person und darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Datenerhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Werden personenbezogene Daten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben, so sollten zusätzlich weitere Informationen bereitgestellt werden.