Soweit diese Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gilt, sollte sie vorsehen, dass die Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften beschränken können, wenn diese Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter wichtiger öffentlicher Interessen darstellt, wozu die nationale Sicherheit, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zählen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, oder Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Bezug auf solche Interessen verbunden sind. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Kommunikation oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, um die oben genannten öffentlichen Interessen zu schützen, und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgt. Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten geeignete Verfahren zur leichteren Beantwortung berechtigter Anfragen der zuständigen Behörden schaffen und dabei gegebenenfalls auch die Rolle des nach Artikel 3 Absatz 3 benannten Vertreters berücksichtigen.