Elektronische Kommunikationsdaten können zudem Informationen über juristische Personen wie Geschäftsgeheimnisse oder andere sensible Informationen offenlegen, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Deshalb sollten die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gelten. Außerdem sollte diese Verordnung sicherstellen, dass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 auch für Endnutzer gilt, die juristische Personen sind. Dies bezieht sich auch auf die Begriffsbestimmung für „Einwilligung“ in der Verordnung (EU) 2016/679. Bei Bezugnahmen auf die Einwilligung von Endnutzern, einschließlich juristischer Personen, sollte diese Begriffsbestimmung gelten. Außerdem sollten juristische Personen gegenüber den Aufsichtsbehörden dieselben Rechte haben wie Endnutzer, die natürliche Personen sind; die nach dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sollten zudem auch für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf juristische Personen zuständig sein.