Nr. 33

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Endnutzer vor unerbetener Direktwerbung zu schützen, die in das Privatleben der Endnutzer eingreift. Der Grad des Eingriffs in die Privatsphäre und der Belästigung wird unabhängig von der großen Vielfalt der zur Durchführung dieser elektronischen Kommunikation genutzten Techniken und Kanäle wie automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, SMS, MMS, Bluetooth usw. als relativ ähnlich betrachtet. Daher ist es gerechtfertigt zu verlangen, dass die Einwilligung des Endnutzers eingeholt wird, bevor gewerbliche elektronische Direktwerbung an Endnutzer gerichtet wird, um so den Schutz natürlicher Personen vor Eingriffen in ihr Privatleben und den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen wirksam zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zum Schutz vor unerbetener elektronischer Kommunikation zukunftssicher bleiben, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zu schaffen, die nicht danach unterscheiden, mit welcher Technik diese unerbetene Kommunikation erfolgt, und zugleich einen gleichwertigen Schutz aller Bürger in der gesamten Union zu gewährleisten. Es ist jedoch vertretbar, im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung die Nutzung von E-Mail-Kontaktangaben zu erlauben, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur für dasselbe Unternehmen gelten, das die elektronischen Kontaktangaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt hat.