Nr. 38

Um die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, sollte die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung denselben Behörden übertragen werden, die auch für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig sind; außerdem sollte diese Verordnung dem Kohärenzverfahren der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde haben können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Die Aufsichtsbehörden sollten auch für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten für juristische Personen zuständig sein. Diese zusätzlichen Aufgaben sollten die Fähigkeit der Aufsichtsbehörde, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dieser Verordnung wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen. Jede Aufsichtsbehörde sollte zusätzlich mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und Infrastruktur ausgestattet werden, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung notwendig sind.