Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, zusätzlich zu oder anstelle von anderen geeigneten Maßnahmen nach dieser Verordnung bei Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen einschließlich Geldbußen zu verhängen. In dieser Verordnung sollten die Verstöße sowie die Obergrenze der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung genannt werden, wobei diese Geldbußen von der zuständigen Aufsichtsbehörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände und insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie der Maßnahmen festzusetzen sind, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern. Zum Zweck der Festsetzung einer Geldbuße sollte der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden.