Nr. 41

Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen, auch mittels standardisierter Bildsymbole, um einen leicht wahrnehmbaren und verständlichen Überblick über die Erhebung der von der Endeinrichtung ausgesendeten Informationen zu vermitteln, sowie den Zweck, die dafür verantwortliche Person und die Maßnahmen, die der Endnutzer der Endeinrichtung treffen kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Delegierte Rechtsakte sind ebenfalls erforderlich, um einen Kode festzulegen, der Direktwerbeanrufe kenntlich macht, auch solche, die mithilfe automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme getätigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 25 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Überdies sollten der Kommission zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.