Nr. 7

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb des von dieser Verordnung vorgegebenen Rahmens nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer und klarer festgelegt wird, um eine wirksame Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sicherzustellen. Deshalb sollte der Ermessenspielraum, den die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht haben, so wahrgenommen werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten und dem freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten gewährleistet bleibt.