Nr. 8

Diese Verordnung sollte für Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, für Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse und für Anbieter von Software, die elektronische Kommunikation ermöglicht, einschließlich Abruf und Darstellung von Informationen aus dem Internet, gelten. Diese Verordnung sollte ferner für natürliche und juristische Personen gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste an Endnutzer gerichtete gewerbliche Direktwerbung betreiben oder Informationen sammeln, die in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind oder sich auf diese beziehen.