Nr. 9

Diese Verordnung sollte für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Damit den Endnutzern in der Union ein wirksamer Schutz nicht vorenthalten wird, sollte diese Verordnung darüber hinaus auch für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet werden.