Artikel 1

Gegenstand

  1. Diese Verordnung legt Vorschriften zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste fest und regelt insbesondere die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  2. Diese Verordnung gewährleistet den freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten und elektronischer Kommunikationsdienste in der Union, der aus Gründen der Achtung des Privatlebens und der Kommunikation natürlicher und juristischer Personen und des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder beschränkt noch untersagt werden darf.
  3. Die Bestimmungen dieser Verordnung präzisieren und ergänzen die Verordnung (EU) 2016/679 durch die Festlegung besonderer Vorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke.